Auszug
aus dem
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Teil 5 Energieausweise
§ 79 Grundsätze des Energieausweises
(1)
Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen
Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von
Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als
Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist
zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
(2) Ein
Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem
Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln
sind.
(3) Ein
Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.
Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein
neuer Energieausweis erforderlich wird.
(4) Auf ein
kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht
anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.
§ 80 Ausstellung
und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung
der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der
Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach
Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine
Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren
entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des
Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48
ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der
energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter
Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach §
50 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Soll ein mit einem
Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein
Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein
Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit
vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis
auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude
vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf
Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt
worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht
anzuwenden, wenn das Wohngebäude
1.
schon bei der
Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.
August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
2.
durch spätere Änderungen
mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden
ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach
Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50
Absatz 4 angewendet werden.
(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des
Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen
Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie
hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich
sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der
Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder
der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem
potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie
hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle
Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages
hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder
eine Kopie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit
nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises
ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88
zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein
solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
(5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings im Sinne des
Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder
den Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter
Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung
beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis
ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle
auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht
überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang
des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht
nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach
dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen.
(7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter
Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher
Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis
vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 81 Energiebedarfsausweis
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der
Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der
nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen
zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden,
die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden
Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage
des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen
Berechnungen § 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 82 Energieverbrauchsausweis
(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten
Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und
Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die
Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und
Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler
Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch
nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall
der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und
Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu
erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit
bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert
der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der
Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch
für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung
zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche
anzugeben.
(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung
zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des
Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet.
(4) Zur Ermittlung des
Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
1.
Verbrauchsdaten aus
Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das
gesamte Gebäude,
2.
andere geeignete
Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder
sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
3.
eine Kombination von
Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus
einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die
jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate
zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände
rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist
der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.
(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die
angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die
Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten
Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes
Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen
verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger gemeinsam
bekannt gemacht worden sind.
§ 83 Ermittlung und
Bereitstellung von Daten
(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3
Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in
Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder
Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises
sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes
bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von
ihm ermittelten Daten richtig sind.
(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller
keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19
oder nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen
einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein
Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen
Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder
sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge
zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer
bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen
nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
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