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Auszug
aus dem
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Teil 5 Energieausweise
§ 84 Empfehlungen
für die Verbesserung der Energieeffizienz
(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen
Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der
energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung
stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur
kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes
(Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben
(Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat
ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die
Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an
einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses
Gesetzes.
(2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4
über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind
Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im
Energieausweis zu vermerken.
§ 85 Angaben im
Energieausweis
(1) Ein Energieausweis
muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
1.
Fassung dieses Gesetzes,
auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
2.
Energiebedarfsausweis im
Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu
den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des
Gebäudes,
3.
Ablaufdatum des
Energieausweises,
4.
Registriernummer,
5.
Anschrift des Gebäudes,
6.
Art des Gebäudes:
Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
7.
bei einem Wohngebäude:
Gebäudetyp,
8.
bei einem
Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
9.
im Falle des § 79 Absatz
2 Satz 2: Gebäudeteil,
10.
Baujahr des Gebäudes,
11.
Baujahr des
Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der
Übergabestation,
12.
bei einem Wohngebäude:
Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der
Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf
hinzuweisen,
13.
bei einem
Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
14.
wesentliche
Energieträger für Heizung und Warmwasser,
15.
bei Neubauten: Art der
genutzten erneuerbaren Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur Pflichterfüllung; alternativ:
Maßnahmen nach den §§ 42, 43, 44 oder 45,
16.
Art der Lüftung und,
falls vorhanden, Art der Kühlung,
17.
inspektionspflichtige
Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und
Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
18.
der Anlass der
Ausstellung des Energieausweises,
19.
Durchführung der
Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
20.
Name, Anschrift und
Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des
Ausstellers.
§ 86 Energieeffizienzklasse
eines Wohngebäudes
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes
entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10
anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß
Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder
Endenergiebedarf.
§ 87 Pflichtangaben
in einer Immobilienanzeige
(1) Wird vor dem
Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer
Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine
Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem
Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der
Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser
Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet,
sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
1.
die Art des Energieausweises:
Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne
von § 82,
2.
den im Energieausweis
genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das
Gebäude,
3.
die im Energieausweis
genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4.
bei einem Wohngebäude
das im Energieausweis genannte Baujahr und
5.
bei einem Wohngebäude
die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei
einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom
jeweils getrennt aufzuführen.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1.
Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2
sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu
erfüllen.
§ 88 Ausstellungsberechtigung
für Energieausweise
(1) Zur Ausstellung
eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
1.
die nach
bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von
bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der
Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen
Nachweisberechtigung,
2.
die eine der in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss erworben hat
a)
in einer der Fachrichtungen
Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische
Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b)
in einer anderen
technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
3.
die eine der in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllt und
a)
für ein
zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für
das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllt,
b)
für ein zulassungsfreies
Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat
oder
c)
auf Grund ihrer
Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der
Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben, oder
4.
die eine der in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter
Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der
Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
(2) Voraussetzung für
die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
1.
während des Studiums ein
Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem
Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige
Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
2.
eine erfolgreiche
Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten
der Anlage 11 entspricht, oder
3.
eine öffentliche
Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des
energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 auf Wohngebäude
beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt,
Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
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Ab wann gelten die neuen Regelungen des GEG für
Energieausweise?
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Ab 1. Januar 2024 gelten teilweise neue Regeln für
Energieausweise. Gesetzliche Grundlage ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024).
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Gibt es nach dem 1. Januar 2024 neue Energieausweise?
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Die bisherigen Grundsätze für Energieausweise
bleiben ebenso wie die bekannte Unterteilung in Verbrauchsausweis und
Bedarfsausweis weiterhin bestehen.
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Was ändert sich bei Energieausweisen ab dem 1.
Januar 2024?
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Seit 1.Januar 2024 muss gem. GEG 2024 die Bilanzierung
nach DIN V 18599 erfolgen; es kann zu Abweichungen gegenüber dem bisher
zulässigen Verfahren nach DIN V 4108-6 und 4701-10 kommen. So können z.B.
ältere Gebäude deutlich schlechter abschneiden.
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Ist ein Ortstermin
verpflichtend?
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Als Ausweisaussteller müssen wir auch künftig
das Gebäude nicht besichtigen oder begehen. Es reicht, wenn Sie uns die Daten online
bereitstellen, die wir zur Ausstellung des Energieausweises benötigen. Dazu
verwenden Sie bitte wie bisher die Formulare auf unserer Homepage. Wenn Sie uns
zur Bestellung ergänzende Unterlagen wie z.B. aktuelle Fotos, ein
Schornsteinfegerprotokoll, ein Auszug aus den Bauunterlagen oder Datenblätter
der technischen Anlagen zukommen lassen, helfen Sie uns, die neuen Vorschriften
zu erfüllen. Selbstverständlich sind wir auch weiterhin dafür verantwortlich,
dass nur plausible Angaben für die Berechnungen verwendet werden. Wenn uns
etwas unklar ist, werden wir (wie schon bisher) einfach bei Ihnen nachfragen.
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Sind Energieausweise von energiepass-Xpress gesetzlich anerkannt?
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Ja, alle Energieausweise von energiepass-Xpress sind uneingeschränkt gültig und anerkannt. Sie beruhen auf der jeweils aktuellsten
Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und weiterer Vorschriften und sie besitzen eine vorgeschriebene Registriernummer vom Deutschen Institut
für Bautechnik (DIBt). Darüber hinaus wird jeder Energieausweis von einem ausstellungsberechtigten Ingenieur erstellt und enthält fachglich fundierte Modernisierungsempfehlungen.
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Was ist ein Energieausweis und wozu wird er
benötigt?
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Der Energieausweis ist der energetische
Steckbrief Ihrer Immobilie. Immer, wenn ein Wohngebäude oder ein gewerblich
genutztes Gebäude vermietet, verpachtet oder verkauft wird, muss
ein Energieausweis vorliegen. Außerdem müssen Sie den Energieausweis Interessenten, die das Gebäude kaufen
oder mieten möchten, bei der Besichtigung zeigen. In einer Immobilienanzeige
muss der Energieausweis zwingend veröffentlicht werden. Nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages wird der Energieausweis als
Vertragsbestandteil den Unterlagen beigefügt. Lassen Sie den Energieausweis
erstellen, sodass Sie bei einer Vermietung oder einem Verkauf stets auf
der sicheren Seite sind. Der Energieausweis kann entweder als Energiebedarfsausweis oder als
Energieverbrauchsausweis erstellt werden.
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Was
ist ein verbrauchsorientierter Energieausweis (Verbrauchsausweis)?
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Der
Verbrauchsausweis für Wohngebäude wird auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs der
Gebäudebewohner der letzten
3 Jahre erstellt.
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Was
ist ein bedarfsorientierter Energieausweis (Bedarfsausweis)?
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Der Energieausweis auf Bedarfsbasis, kurz Bedarfsausweis, berechnet den
Energiebedarf eines Gebäudes auf Grundlage seiner Größe, der Qualität der umfassenden Bauteile (Außenwände, Fenster, Dach) sowie dem technischen Stand der Anlagetechnik unter Normbedingungen. Diese Werte sind
unabhängig von der Anzahl der Bewohner und deren Gewohnheiten.
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Welcher
Energieausweis wird für Ihr Gebäude benötigt?
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Bedarfsbasierte Energieausweise sind
vorgeschrieben für Gebäude mit weniger als 5 Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet
und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten
Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden. Auch wer künftig
Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines
Gebäudes bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen.Für alle anderen
Wohngebäude, also bei Gebäuden mit
mehr als 5 Wohnungen und einem Bauantrag nach dem 1. November
1977, besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs-
und Verbrauchsausweis. Allerdings raten Mieterbund und
Verbraucherzentralen bei Wohngebäuden grundsätzlich zum Bedarfsausweis.
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Können
Energieausweise auch für Wohnungen erstellt werden?
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Energieausweise dürfen nur für das
gesamte Gebäude und nicht für Eigentumswohnungen erstellt werden. Bei Wohn- und
Geschäftshäusern müssen in der Regel getrennte Energieausweise jeweils für den wohnwirtschaftlichen Teil und den gewerblich genutzten Teil
ausgestellt werden. Im Einzelfall fragen Sie uns. Wir beraten Sie und geben Ihnen gerne Auskunft.
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Benötige
ich einen Energieausweis beim Verkauf einer Immobilie?
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Beim
Verkauf oder bei der Vermietung einer Immobilie ist ein gültiger Energieausweis
Pflicht. Liegt ein Energieausweis nicht rechtzeitig vor, droht ein Bußgeld von
bis zu 15.000 Euro.
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Wie
lange sind Energieausweise gültig?
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Die Energieausweise werden nach Vorgaben der jeweils aktuellen EnEV erstellt und haben eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellung. Wird ein Gebäude stark
verändert, verliert der Energieausweis seine Gültigkeit, selbst wenn noch keine
10 Jahre seit der Ausstellung vergangen sind.
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Was
passiert mit meinen eingegebenen Daten?
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Ihre
Daten werden ausschließlich zur
Erstellung des Energieausweises verwendet. Es werden keine persönlichen
Daten an Dritte weiter gegeben. Weitergehende Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
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Wozu
ist ein Energieausweis nützlich?
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Ein
Energieausweis liefert Hinweise zur Energieeffizienz eines Gebäudes. Die
Angaben im Energieausweis erlauben einen Vergleich mit typischen anderen
Gebäuden und es ergeben sich Anhaltspunkte für eine grobe Schätzung der künftig
anfallenden Energiekosten einer Immobilie. Künftige Mieter oder Käufer können
diese Information in ihre Miet- oder Kaufentscheidung einfließen lassen.
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Brauche
ich eine Registriernummer für meinen Energieausweis?
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Die Registriernummer wird bei der Bestellung des Energieausweises
automatisch für Sie vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) beantragt.
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Was sind Modernisierungsempfehlungen?
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Die Modernisierungshinweise im Energieausweis sind in der Regel kurz
gefasste Empfehlungen, die auf einem zusätzlichen Formblatt beigelegt werden.
Diese Tipps helfen Eigentümern dabei, ihr Gebäude hinsichtlich der
Energieeffizienz auf dem neuesten Stand zu halten.
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Welche
Arten von Energieausweisen gibt es?
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Die
Energieeinsparverordnung (EnEV) unterscheidet zwei Arten von Energieausweisen
und zwar den sog. Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Beim Verbrauchsausweis wird, wie der Name schon sagt, die energetische Qualität
des Gebäudes im wesentlichen anhand der tatsächlichen Verbrauchsdaten ermittelt. Der Bedarfsausweis kommt ohne Berücksichtigung der Verbräuche aus. Grundlage
der Berechnung sind Konstruktion und Zustand aller Bauteile wie Wände, Fenster,
Dach usw. sowie die Gebäudetechnik. |
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Wann ist ein Verbrauchsausweis zulässig?
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Der Verbrauchsausweis ist die einfachste und günstigste Variante für
einen Energieausweis. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage von
Verbrauchsdaten. für Heizung und Warmwasser. Zulässig sind
Verbrauchsausweise für alle bestehenden Wohngebäude, die nach dem 1. November
1977 (Bauantrag) errichtet worden sind. Darüber hinaus sind
Verbrauchsausweise altersunabhängig zulässig für alle Wohngebäude mit mehr als
4 Wohneinheiten. |
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Ist ein Energieausweis für
einzelne Wohnung möglich?
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Grundsätzlich
müssen Energieausweise gem. § 79 Abs. 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Gebäude
erstellt werden; für einzelne Wohnungen ist das nicht zulässig.
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Was
ist unter einem Wohngebäude zu verstehen?
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Wohngebäude sind solche Gebäude, die
überwiegend dem Wohnen dienen bzw. die einer wohnähnlichen Nutzung (z.B. durch
Kanzleien oder Arztpraxen) unterliegen. Der Nicht-Wohnanteil solcher Gebäude (z.B.
durch Läden) darf bis zu 10 % betragen. So kann auch für ein Wohngebäude mit
500 m² ein Ausweis für Wohngebäude erstellt werden, selbst wenn sich im
Erdgeschoss ein Laden mit 49 m² befindet.
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Welche
Gebäude sind von der Ausweispflicht befreit?
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Gebäude
mit einer Nutzfläche unter 50 m² oder
Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. beheizt oder gekühlt werden, wie
etwa Ferienhäuser, unterliegen nicht
der Energieausweispflicht. Ebenso sind Baudenkmale oder Gebäude
innerhalb von ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen hiervon ausgenommen.
Auch für Gebäude wie Werkstätten, Stallungen, Gewächshäuser oder solche mit
einer anderen speziellen Nutzung liegt keine Ausweispflicht vor.
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Wann
muss ein Energieausweis öffentlich ausgehängt werden?
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In
öffentlichen oder privaten Gebäuden
mit starkem Publikumsverkehr muss ab einer bestimmten Größe ein
Energieausweis für die Besucher ausgehängt werden. Dies gilt für öffentlich
zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen
Anzahl von Menschen aufgesucht werden wie Banken,
Kinos oder Kaufhäuser.
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Was ist ein gemischt genutztes Gebäude?
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Wenn ein Gebäude sowohl gewerbliche Flächen als auch Wohnungen enthält,
spricht man von einem gemischt genutzten Gebäude. Es kann sich dabei um ein
gewöhnliches Wohn- und Geschäftshaus in zentraler Lage oder um ein
Gewerbe- oder Industriegebäude mit angebautem Wohntrackt oder um andere
Mischnutzungen handeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein
Energieausweis für das gesamte Gebäude ausreicht oder ob je ein Energieausweis
für den gewerblichen Teil bzw. für den Wohnteil erforderlich sind. Fragen
Sie uns. Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse.
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Was ist der Unterschied zwischen Wohnfläche
und Gebäudenutzfläche?
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Gemäß den Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist der
Verbrauchskennwert im Energieausweis auf die Gebäudenutzfläche zu berechnen.
Die Gebäudenutzfläche ist größer als die Wohnfläche, da darin rechnerisch auch
alle beheizten Nebenflächen wie Treppenräume, Abstellräume, Hobbyräume etc.
enthalten sind. Die Gebäudenutzfläche wird aus Ihren Angaben
zur Wohnfläche rechnerisch ermittelt. Für die Umrechnung ist im vereinfachten
Verfahren der Faktor 1,20 vorgegeben. Bei beheizten Kellerflächen ist bei Ein-
und Zweifamilienhäuser ein Faktor von 1,35 vorzusehen. Bei beheiztem Keller geben Sie bitte an, ob es sich um Wohnfläche, um keine
Wohnfläche oder um beides handelt. |
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Welche Heizungstechnik ist vorhanden?
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Die
folgende Erläuterungen sollen Ihnen eine kurzen Überblick über die Technik von
Gas- und Ölheizungen geben und Ihnen bei der Feststellung helfen, ob es sich um
einen Brennwert-, Niedertemperatur oder Konstanttemperaturkessel handelt.
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Wie erkenne ich Brennwerttechnik? |
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Beim
Brennwertkessel wird der Energieinhalt (Brennwert) des eingesetzten
Brennstoffes nahezu vollständig genutzt. Brennwertkessel arbeiten mit Erdgas,
Flüssiggas oder Heizöl. Moderne Brennwertkessel sind sehr effizient.
Brennwertkessel sind mittlerweile Standard, wenn ein neuer Heizkessel eingebaut
werden soll. Da die Geräte mit besonders niedrigen Abgastemperaturen arbeiten,
ist ein Kunststoff-Abgassystem ein deutliches Kennzeichen. Neben schwankenden
Betriebstemperaturen und der Möglichkeit eine Absenkzeit einzustellen, erkennt
man sie auch an einem Anschluss an das Abwassersystem, denn über diesen wird
aus dem Abgas gewonnenes Kondensat abgeführt. Neue Brennwertgeräte werden von
der Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) gefördert.
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Wie erkenne ich einen Niedertemperaturkessel?
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Niedertemperaturkessel
wurden in Deutschland seit Mitte der 80er Jahre installiert. Sie können mit Öl
oder Gas betrieben werden und lösten damals die besonders ineffizienten Konstanttemperaturkessel
ab. Von ihren Vorgängern unterscheiden sie sich vor allem dadurch, dass sie
auch mit niedrigen Temperaturen arbeiten können. Niedertemperaturkessel passen
ihre Leistung außerdem an den schwankenden Wärmebedarf im Haus an und arbeiten
so deutlich effizienter. Erkennbar sind sie in der Regel daran, dass sie über
ein metallisches Abgasrohr an den Schornstein angeschlossen sind. Sie haben
einen Außenfühler wie auch eine Zeitschaltuhr, jedoch keinen Anschluss an das
Abwassernetz.
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Was ist ein Konstanttemperaturkessel?
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Konstanttemperaturkessel
wurden noch bis in die 80er Jahre betrieben. Erkennbar ist ein
Konstanttemperaturkessel für Öl oder Gas u.a. daran, dass seine Temperatur im
Betrieb dauerhaft hoch ist. Er hat außerdem weder einen Außentemperatursensor
noch eine Einstellmöglichkeit für die Nachtabsenkung.
Die Systemtemperaturen ändern sich auch nicht, wenn der Wärmebedarf im
Gebäude sinkt - etwa durch solare Gewinne oder ansteigende Außentemperaturen.
Es handelt sich um eine veraltete und ineffiziente Technik.
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Was versteht man unter Flächenarten und welche
gibt es?
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Grundlage für die Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von
Bauwerken bzw. Teilen von Bauwerken ist im Hochbau die DIN-Norm 277.
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Hauptnutzfläche
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Die Nutzfläche wird definiert als derjenige Teil der Netto-Grundfläche,
der entsprechend der Zweckbestimmung des Gebäudes genutzt wird. Diese
Nutzfläche wird unterteilt in Hauptnutzfläche und Nebennutzfläche.
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Nebennutzfläche
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Als Nebennutzfläche wird der Anteil der Grundfläche verstanden, der
nicht entsprechend der Zweckbestimmung des Gebäudes genutzt wurde. Hierzu
zählten beispielsweise Nutzungen wie Fahrzeugabstellflächen, Sanitärräume,
Garderoben oder Schutzräume.
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Nettogrundfläche
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Die Nettogrundfläche umfasst alle nutzbaren Räume eines Gebäudes, also die Nutzfläche + Technische Funktionsfläche + Verkehrsfläche.
Es handelt sich somit um die für die gewerbliche Nutzung vorgesehene Fläche.
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Bruttogrundfläche
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Zur Bruttogrundfläche zählt neben der Nettogrundflächezusätzlich noch
die Konstruktionsgrundfläche.
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Für welche Gebäude ist kein Energieausweis
erforderlich?
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Für
folgende Gebäude ist ein Energieausweis nicht erforderlich:
– Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von
Tieren genutzt werden,
– Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und
lang anhaltend offen gehalten
werden müssen,
– unterirdische Bauten,
– Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und
Verkauf von Pflanzen,
– Traglufthallen und Zelte,
– Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu
werden und
provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer
von bis zu zwei Jahren,
– Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet
sind,
– Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten
jährlich bestimmt sind oder für eine
begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu
erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude
weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs
bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
– Sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und
industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer
Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von
weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als
vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate
gekühlt werden.
– Kleine Gebäude, die über nicht mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche
verfügen
– Denkmalgeschützte Immobilie |
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Wie wird die
Gebäudenutzfläche beim Energieausweis berechnet?
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In Energieausweisen wird für
Wohngebäude die sog. Gebäudenutzfläche AN ausgewiesen.
Im Folgenden wird
erläutert, wie die Gebäudenutzfläche bei Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis
ermittelt wird.
Während unter Wohnfläche die reine Wohnfläche sämtlicher Zimmer gilt,
wird bei der Gebäudenutzfläche auch die Fläche, die direkt nicht bewohnt ist,
wie beispielsweise Flure und Treppenräume mit hinzugerechnet. Das bedeutet,
dass dies auch nicht beheizte Nebenräume umfasst, die lediglich durch benachbarte
Wohnräume indirekt beheizt werden.Bei der Erstellung der beiden Energieausweisarten Verbrauchsausweis und
Bedarfsausweis wird die Gebäudenutzfläche unterschiedlich ermittelt. |
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Kann
ich eine Immobilienanzeige schalten, selbst wenn ich keinen Energieausweis
besitze?
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Haben Sie noch keinen Energieausweis, können Sie in der Immobilienanzeige zunächst auf die
Angaben zur Energieeffizienz verzichten. Sobald der Ausweis
vorliegt, müssen umgehend die Angaben in das Inserat eingefügt werden. Auf vielen Immobilienplattformen ist eine Anzeigenschaltung ohne Daten des Energieausweises gar nicht möglich. Spätestens bei der Besichtigungmuss dem Interessenten aber ein Energieausweis vorgelegt werden. Achtung: Können
Sie einen
Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie als Vermieter / Verkäufer
eine Ordnungswidrigkeit und riskieren ein
Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
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Welche Folgen hat ein schlechter Energiekennwert?
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Keine direkten Folgen. Energieausweise dienen lediglich der Information
der Käufer oder Mieter. Kein Gebäudeeigentümer kann zum heutigen Zeitpunkt
wegen eines schlechten Energiekennwertes allein zur Gebäudemodernisierung gezwungen
werden. Je besser der Energiekennwert, desto
besser sind allerdings die Verkaufs-/Vermietungschancen.
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Wie kann ich Schwachstellen des Gebäudes ausfindig machen?
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In Zeiten stetig steigender Energiepreise sind energieeffiziente
Wohneinheiten gefragt wie nie zuvor. Und noch mehr als das: Jede/r Hausbesitzer/in,
die/der hier aktiv etwas tun möchte, kommt um eine Wärmedämmung, den Austausch
alter Fenster oder den Einbau einer modernen Heizungsanlage kaum herum. Wir helfen Ihnen mit dem Energieausweis aufzuzeigen,
wo sich die Schwachstellen Ihres Hauses befinden. So haben Sie zum einen die Möglichkeit, Ihre Immobilie mit anderen
Objekten zu vergleichen, darüber hinaus enthält der Energieausweis auch ganz
konkrete Informationen hinsichtlich notwendiger Modernisierungsmaßnahmen.
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Was bedeutet kWh/(m2 x a) im Energieausweis?
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Es handelt sich um einen Kennwert der angibt, wie viel Kilowattstunden
(kWh) pro Quadratmeter (m²) und Jahr (a) verbraucht bzw. benötigt werden.
Angenommen das Gebäude hat als Energieträger Heizöl, dann müssen Sie den
Energiekennwert nur noch von kWh in Liter umrechnen und schon können Sie
ermitteln, wie hoch die ungefähren Heizkosten für ein solches Gebäude pro Jahr
sein können.
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Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich eine Wohnung vermieten
möchte?
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Seit dem 01. Mai 2014 ist es für Vermieter Pflicht,
einen Energieausweis vorzulegen – sowohl bei Häusern als auch bei
Wohnungen. Wenn eine Wohnung vermietet wird, gilt der
Energieausweis allerdings nicht für die einzelne Wohnung, sondern für das
komplette Objekt.Eine Ausweispflicht
besteht ab der ersten Besichtigung.
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Wie lange dauert es nach der Bestellung bis ein Bedarfsausweises vorliegt?
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In der Regel erhalten Sie den Energieausweis innerhalb von 48 Stunden per PDF. Wenn Sie eine Druckversion bestellt haben, kommt der Postlauf noch dazu. |
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Wie lange dauert es nach der Bestellung bis ein Verbrauchsausweises vorliegt?
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Wie beim Bedarfsausweis erfolgt die Bearbeitung regelmäßig innerhalb von 48 Stunden. Wenn Sie eine Druckversion bestellt haben, kommt der Postlauf noch dazu.
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Wer darf Energieausweise ausstellen?
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Ausstellungsberechtigt sind neben Architekten und
Ingenieure auch Handwerksmeister wie beispielsweise Schornsteinfeger, wenn
diese die erforderlichen zusätzlichen Qualifikationen haben.
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Werden
Energieausweise kontrolliert?
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Jeder
Energieausweis erhält eine Registriernummer, mit der dieser beim Deutschen
Institut für Bautechnik registriert ist. Die Kontrolle der Energieausweise ist
Ländersache, das bedeutet für die Kontrolle sind die jeweiligen Bundesländer
verantwortlich. Hierzu werden Stichprobenkontrollen durchgeführt.
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Warum ist
beim Notar ein Energieausweis erforderlich?
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Bei Abschluss des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Haus sind die
Notare mittlerweile angehaltenen, dem Energieausweis einen eigenen Passus zu
widmen, in dem die Beteiligten die Bekanntheit der Regelungen der
Energieeinsparverordnung bestätigen. Rechtlich schreibt der Gesetzgeber sogar vor, dass der Energieausweis nicht
erst beim Notartermin vorgelegt werden soll, sondern spätestens bereits bei der
ersten Besichtigung vorliegen muss. |
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Ist ein Energieausweis bereits für die Immobilienanzeige erforderlich?
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Liegt dieser bereits vor, so muss der Energieausweis auch in der
Immobilienanzeige mit den erforderlichen Pflichtangaben (Ausweistyp, Kennwert,
Baujahr des Gebäudes, Art der Heizungsanlage, Befeuerungsart und
Energieeffizienzklasse (falls Ausweis nach dem 30.04.2014 erstellt)) aufgeführt
werden.Liegt noch kein Energieausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung vor, so
genügt der Zusatz „Energieausweis ist in Vorbereitung“. Sobald der Ausweis
vorliegt, müssen umgehend die Angaben in das Inserat eingefügt werden. |
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Ist eine Energieausweis
auch für Immobilienmakler verpflichtend?
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Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung
(EnEV) gilt seit 1. Mai 2014 für Immobilienmakler die Pflicht, bestimmte Angaben zum
enrgeitischen Zustandes des Gebäudes bereits
in der Immobilienanzeige anzugeben. Ansonsten drohen Bußgelder von bis zu 15.000 Euro.
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Welche Pflichtangaben sind in Immobilienanzeigen vorgeschrieben?
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Makler sind verpflichtet, in Immobilienzeigen Werte aus dem und
Informationen über den Energieausweis anzugeben. So muss in der Annonce
erkennbar sein, ob es sich bei dem Ernergieausweis um einen Energiebedarfs-
oder einen Energieverbrauchsausweis handelt.Des Weiteren ist die Nennung des Wertes des Endenergiebedarfs oder des
Endenergieverbrauchs für das Gebäude ebenso Pflicht, wie die Angabe der
wesentlichen Energieträger für die Heizung. Zudem muss das Baujahr genannt
werden und falls der Energieausweis erst nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt
wurde, die Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H) benannt werden. Außerdem muss der Energieausweis oder eine Kopie dessen beim Besichtigungstermin
potenziellen Mietern oder Käufern gezeigt werden.
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Wie finde ich den passenden Makler?
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Bei der Vielzahl an Maklern ist es gar nicht so einfach, den zu seiner
Immobilie passenden zu finden. So haben beispielsweise verschiedene Portale
einen Maklervergleich entwickelt, der Immobilienbesitzern bei der
Entscheidungsfindung behilflich ist. Basis dieses Maklervergleichs ist
eine objektive Analyse von Leistungsdaten diverser Immobilienmakler in
Deutschland. Dabei wird eine umfassende Qualitätsprüfung durchgeführt, bei der Makler anhand
ihrer Bewertungen aus der Vergangenheit, der bisher verkauften Objekte,
den Verkaufserlösen und ihrer Erfahrung mit bestimmten Objekttypen der
unterschiedlichen Preisbereiche verglichen werden. Dabei ist dieser Service für Immobilieneigentümer absolut kostenlos und
bedingt keine Verpflichtung zur Handlung. Es wird lediglich eine Empfehlung.
erstellt. Welchen der drei empfohlenen Immobilienmakler ein Eigentümer
letztendlich beauftragt oder auch nicht, bleibt diesem selbst überlassen.
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Warum sind auf Seite 2 oder 3 des Dokumentes keine Informationen?
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Es handelt sich hierbei um die Seite, die für den jeweiligen Ausweistyp
keine Bedeutung hat. Laut EnEV muss diese Seite dennoch abgebildet werden.
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Kann der Energieausweis für einzelne Wohnung eines Gebäudes ausgestellt
werden?
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Nein, ein gültiger Energieausweis kann grundsätzlich nur für das ganze Gebäude
oder abgegrenzte Gebäudeteile ausgestellt werden.
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Warum finden Sie uns nicht in allen Ausstellerdatenbanken?
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Es gibt eine Vielzahl von Ausstellerdatenbanken Es ist nicht erforderlich in allen Datenbanken registriert zu sein. Wir sind bei der Deutschen Energieagentur dena registriert.
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Wie finden Sie unseren Eintrag in der Ausstellerdatenbank der Deutschen Energieagentur dena?
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Sie finden uns in der Ausstellerdatenbank der Deutschen Energieagentur dena wenn Sie dort unseren Firmensitz Flintbek oder die Postleitzahl 24220 eingeben und Wohngebäude und Nichtwohngebäude mit Häkchen markieren.
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Seit wann stellen wir Energieausweise aus? |
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Wir stellen bereits seit 2008 verbrauchs- und bedarfsbasierte
Energieausweise online für Wohngebäude und auch für Nichtwohngebäude aus.
Einen Energieausweis bestellen Sie
online ganz einfach per Formulareingabe.
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Wie lange gelten Energieausweise?
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Jeder Energieausweis gilt ab Ausstellung zehn
Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich. Nach größeren Umbauten oder
Modernisierungen muss er neu erstellt werden, da sich diese Maßnahmen auf den
Energiebedarf bzw. -verbrauch auswirken.
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